OLG Naumburg - Beschluss vom 04.07.2001
8 WF 100/01
Normen:
KindUG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 § 1 ; BGB § 1612 b Abs. 5 § 1612 a § 1612 b § 1612 c ; ZPO § 655 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 554
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 71/01

Unterhaltspflicht - fehlerhafte Tenorierung - Regelbetrag - Prozent- und Zahlbeträge - Umwandlung von Regelunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 100/01

DRsp Nr. 2001/11474

Unterhaltspflicht - fehlerhafte Tenorierung - Regelbetrag - Prozent- und Zahlbeträge - Umwandlung von Regelunterhalt

»1. Im Tenor gehört die Angabe, ob der Regelbetrag nach § 1 oder 2 Regelbetrags-VO anzuwenden ist, zu den wesentlichen Elementen. Fehlt die Angabe, ist der Titel unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig.2. Enthält ein Tenor sowohl Prozentangaben als auch Zahlbeträge, so ist dies im Zweifel kein Titel im Sinne von § 1612a BGB.3. Wird die Umwandlung von Regelunterhalt begehrt, ist zum 30.06.1998 der Betrag festzustellen und zum 01.07.1998 in einen Prozentsatz der RegelbetragsVO umzurechnen.«

Normenkette:

KindUG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 § 1 ; BGB § 1612 b Abs. 5 § 1612 a § 1612 b § 1612 c ; ZPO § 655 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;

Gründe:

Mit beim Amtsgericht Sangerhausen am 14.02.2001 eingegangenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Abänderung einer Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels der Gestalt, dass zunächst einmal der statische Titel in dem sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtete, gemäß Art. 5, § 3 KindUG umgewandelt und darüber hinaus, dass das staatliche Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB bei der Umstellung berücksichtigt werden sollte.