VGH Hessen - Beschluss vom 01.07.2004
10 UZ 1802/03
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 3a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 483
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 3018/02

Unterhaltsvorschussrecht - Aufteilung von Kindern, Ausbleiben von Unterhalt, Sorgerechtsentscheidung, Unterhaltsvorschuss

VGH Hessen, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 10 UZ 1802/03

DRsp Nr. 2007/24235

Unterhaltsvorschussrecht - "Aufteilung" von Kindern, Ausbleiben von Unterhalt, Sorgerechtsentscheidung, Unterhaltsvorschuss

»1. Es liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UnterhaltsvorschussG vor, wenn Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter sich "aufgeteilt" haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und auch tatsächlich dieses Kindes vollständig unterhält. 2. Dies gilt auch, wenn bei mehreren Kindern der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss begehrt, nur für ein Kind sorgeberechtigt ist und die anderen Kinder bei dem anderen Elternteil verbleiben. 3. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der eine Elternteil leistungsunfähig wird. 4. Die genannten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die "Aufteilung" der Kinder nicht durch Übereinkunft der Eltern erfolgt, sondern weil ein Elternteil die Kinder ins Ausland verbringt und dort behält und die dadurch eingetretene faktische "Aufteilung" der Kinder durch eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung bekräftigt wird.«

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil kann keinen Erfolg haben.

Der Senat teilt nicht die vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.