I.
Die Beteiligte zu 1, eine Tochter von N. aus deren geschiedener Ehe führt seit ihrer Geburt im Jahr 1984 den Geburtsnamen "N.". Ihre Mutter ist seit 1994 mit H. (Beteiligter zu 2) verheiratet. Die Ehegatten führen keinen Ehenamen. Für eine 1999 geborene gemeinsame Tochter der Ehegatten wurde der Name des Vaters "H." zum Geburtsnamen bestimmt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.6.2002 wurde die Annahme der Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Im Adoptionsdekret wurde auf der Grundlage der von den Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Mutter der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebenen Erklärungen angeordnet: "Das Kind behält als Geburtsnamen den Namen "N.".
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