BayObLG - Beschluss vom 23.09.2004
1Z BR 80/04
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3 § 1757 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 200
FamRZ 2005, 1010
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 101/03
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen III 16/02

Unterschiedliche Bestimmung des Geburtsnamens bei Kindesannahme ohne gemeinsamen Ehenamen der Eltern

BayObLG, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 80/04

DRsp Nr. 2004/18076

Unterschiedliche Bestimmung des Geburtsnamens bei Kindesannahme ohne gemeinsamen Ehenamen der Eltern

»Nimmt ein Ehegatte (hier: der Vater) ein Kind eines anderen Ehegatten (hier: der Mutter) an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so ist eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, dass das Kind als Geburtsnamen seinen bisherigen Geburtsnamen, der zugleich der von der Mutter geführte Name ist, behält, zwar fehlerhaft, soweit die Ehegatten zuvor bereits für ein weiteres Kind einen anderen Geburtsnamen gewählt haben, aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht nichtig.«

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3 § 1757 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1, eine Tochter von N. aus deren geschiedener Ehe führt seit ihrer Geburt im Jahr 1984 den Geburtsnamen "N.". Ihre Mutter ist seit 1994 mit H. (Beteiligter zu 2) verheiratet. Die Ehegatten führen keinen Ehenamen. Für eine 1999 geborene gemeinsame Tochter der Ehegatten wurde der Name des Vaters "H." zum Geburtsnamen bestimmt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.6.2002 wurde die Annahme der Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Im Adoptionsdekret wurde auf der Grundlage der von den Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Mutter der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebenen Erklärungen angeordnet: "Das Kind behält als Geburtsnamen den Namen "N.".