LAG Köln - Beschluss vom 22.08.2011
1 Ta 214/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3440/08

Unwirksame Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei Änderungsanzeige ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks; Nichtberücksichtigung steuerfreier Spesen bei der Einkommensberechnung

LAG Köln, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 214/11

DRsp Nr. 2011/17927

Unwirksame Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei Änderungsanzeige ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks; Nichtberücksichtigung steuerfreier Spesen bei der Einkommensberechnung

1.) Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nicht vorgelegt wird, aber die Angaben der Partei eine Überprüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (ebenso LAG Köln v. 23.06.2003 - 3 Ta 115/03 -; LAG Hamm v. 12.04.2010 - 14 Ta 657/09 -). 2.) Spesen, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden, sind Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand und daher im Rahmen der Prozesskostenhilfe - ebenso wie im Steuerrecht - nicht als Einkommen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 9.2.2011 - 5 Ta 397/10 -).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2011 (6 Ca 3440/08)

aufgehoben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.12.2008 (6 Ca 3440/08) wird teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 593,14 - eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 - ab dem 01.09.2011 zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette: