I. Am 7.5.1999 bestellte das Amtsgericht auf der Grundlage eines Gutachtens vom 25.11.1997 für die Betroffene durch eilige einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bis 6.11.1999 einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer. Als dessen Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge.
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