BayObLG - Beschluß vom 15.09.1999
3Z BR 221/99
Normen:
FGG § 70h, § 69f Abs. 1 ; BGB § 1846 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 269
BayObLGZ 1999 Nr. 59
NJW-RR 2000, 524
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1369/99 ,
AG Lindau (Bodensee) XVII 77/99,

Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit bestellt und nicht verhindert ist

BayObLG, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 221/99

DRsp Nr. 1999/11300

Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit bestellt und nicht verhindert ist

»1. Die auf § 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB gestützte Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen ist unzulässig, wenn bereits ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit bestellt und nicht verhindert ist.2. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gehört die Anhörung des Betroffenen zu den durch Art. 104 Abs. 1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Verfahrensgrundsätzen.«

Normenkette:

FGG § 70h, § 69f Abs. 1 ; BGB § 1846 ;

Gründe:

I. Am 7.5.1999 bestellte das Amtsgericht auf der Grundlage eines Gutachtens vom 25.11.1997 für die Betroffene durch eilige einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bis 6.11.1999 einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer. Als dessen Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge.