OLG Naumburg - Beschluss vom 18.04.2005
8 WF 51/05
Normen:
FGG § 50b ; FGG § 52a Abs. 5 S. 2 ; FGG § 52a Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 782
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 30/05
AG Halle-Saalkreis, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 30/05

Unzulässigkeit einer teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 8 WF 51/05

DRsp Nr. 2005/10670

Unzulässigkeit einer teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers

»1. Ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge unzulässig. 2. Erst wenn das Vermittlungsverfahren durch Beschluss für erfolglos erklärt wurde - oder die Durchführung eines neuen Vermittlungsverfahrens abgelehnt wurde - sind weitere Maßnahmen zulässig.«

Normenkette:

FGG § 50b ; FGG § 52a Abs. 5 S. 2 ; FGG § 52a Abs. 5 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kindesvater begehrt von der Kindesmutter die Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Das minderjährige Kind ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen, so dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zusteht.

Die gerichtliche Umgangsregelung hat der Kindesvater in einem Vorprozess erwirkt, nachdem ihm die Kindesmutter keinen Umgang mehr gewährt hat (Beschluss vom 24.06.04 - 23 F 1774/03 [UG] AG Halle-Saalkreis -).