I.
Der Kindesvater begehrt von der Kindesmutter die Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Das minderjährige Kind ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen, so dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zusteht.
Die gerichtliche Umgangsregelung hat der Kindesvater in einem Vorprozess erwirkt, nachdem ihm die Kindesmutter keinen Umgang mehr gewährt hat (Beschluss vom 24.06.04 - 23 F 1774/03 [UG] AG Halle-Saalkreis -).
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