Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO analog zulässige Beschwerde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6, Rz. 56; Müther in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 6, Rz. 32) des Antragsgegners gegen den seinen Befangenheitsantrag betreffend die Richterin am Amtsgericht K. als unbegründet zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 3. März 2008 nicht stattgegeben, wobei allerdings unter Zugrundelegung der auf § 43 ZPO gestützten Begründung des Familiengerichts das Ablehnungsgesuch als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 FGG, §§ 42 ff ZPO analog; vgl. Müther, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).
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