OLG Dresden - Beschluss vom 11.04.2001
15 W 1812/00
Normen:
BGB § 1836 d § 1836 c Nr. 2 ; FGG § 13 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 482
OLGReport-Dresden 2001, 482
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 5716/00

Unzulässigkeit hilfsweiser weiterer sofortiger Beschwerde bei Erfolglosigkeit einer Gegenvorstellung - Bedingungsfeindlichkeit verfahrenseinleitender Prozesshandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 1812/00

DRsp Nr. 2001/11240

Unzulässigkeit hilfsweiser weiterer sofortiger Beschwerde bei Erfolglosigkeit einer Gegenvorstellung - Bedingungsfeindlichkeit verfahrenseinleitender Prozesshandlung

»Die weitere sofortige Beschwerde wegen der Vergütung eines Ergänzungspflegers ist unzulässig, wenn sie nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erhobenen Gegenvorstellung, eingelegt wird, weil die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Schwebezustand verträgt und eine Prozesshandlung, die ein Verfahren oder eine Instanz erst einleiten soll, daher bedingungsfeindlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1836 d § 1836 c Nr. 2 ; FGG § 13 a Abs. 1 ;

Gründe:

I.