OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.10.2003
9 UF 100/03
Normen:
BGB § 1587 b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 § 2 § 3 b Abs. 1 Nr. 1 § 3 b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB IV § 18 ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 101/02

Unzumutbare Beitragsentrichtung zur Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 9 UF 100/03

DRsp Nr. 2004/7452

Unzumutbare Beitragsentrichtung zur Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Mit der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG soll insbesondere erreicht werden, dass vom Ausgleichspflichtigen nur solche Vermögensopfer verlangt werden, die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen; insoweit muss das Interesse des Ausgleichsberechtigten, im Wege der Beitragszahlung eine eigenständige soziale Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, zurücktreten.2. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beitragszahlung ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außer Stande gesetzt würde, sich angemessen zu unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.3. Auch eine Ratenzahlung ist unzumutbar, wenn die vom Ausgleichspflichtigen aufzuwendenden Raten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur so niedrig bemessen werden können, dass er zum Dauerschuldner würde.

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 § 2 § 3 b Abs. 1 Nr. 1 § 3 b Abs. 1 Nr. 2 ; SGB IV § 18 ;

Gründe:

I.