OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1995
25 UF 53/95
Normen:
FGG § 49 a Abs. 1 Z. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1593
NJW-RR 1995, 1410
OLGReport-Köln 1995, 325

Unzureichende Anhörung des Jugendamtes als Verfahrensmangel

OLG Köln, Beschluß vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 25 UF 53/95

DRsp Nr. 1995/10201

Unzureichende Anhörung des Jugendamtes als Verfahrensmangel

Eine nach Lage des Falles unzureichende Anhörung des verfahrensbeteiligten Jugendamtes bedeutet einen Verfahrensmangel, der unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an die Vorinstanz nötigen kann.

Normenkette:

FGG § 49 a Abs. 1 Z. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Im Oktober 1993 hat die Antragsgegnerin beim Familiengericht einen Scheidungsantrag anhängig gemacht, das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (30 F 224/93 AG Leverkusen).