OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.1999
9 Wx 9/99
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1096
FuR 2000, 377
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 60 X 29/92
LG Frankfurt/O. - Beschluss vom 16.02.1999 - 8 (a) T 100/99 ,

Urteilsberichtigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - rechtsirrige Willensbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 9 Wx 9/99

DRsp Nr. 2001/3613

Urteilsberichtigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - rechtsirrige Willensbildung

1. Da es für die Berichtigung von Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer gesetzlichen Regelung innerhalb des FGG fehlt, ist diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zu schließen. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gültigkeit hat. 2. Unrichtig im Sinne des § 319 ZPO ist nur eine versehentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Fehler, die auf rechtsirriger Willensbildung beruhen, können nicht nach § 319 ZPO beseitigt werden.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung lässt Rechts- oder Ermessensfehler nicht erkennen.