AG Bad Freienwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 60 X 29/92
LG Frankfurt/O. - Beschluss vom 16.02.1999 - 8 (a) T 100/99 ,
Urteilsberichtigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - rechtsirrige Willensbildung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 9 Wx 9/99
DRsp Nr. 2001/3613
Urteilsberichtigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - rechtsirrige Willensbildung
1. Da es für die Berichtigung von Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer gesetzlichen Regelung innerhalb des FGG fehlt, ist diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 319 Abs. 1ZPO zu schließen. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gültigkeit hat. 2. Unrichtig im Sinne des § 319ZPO ist nur eine versehentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Fehler, die auf rechtsirriger Willensbildung beruhen, können nicht nach § 319ZPO beseitigt werden.
Die gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung lässt Rechts- oder Ermessensfehler nicht erkennen.
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