OLG Celle - Beschluss vom 24.07.2001
15 UF 98/01
Normen:
BGB § 1612a ; ZPO § 640c Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 154
Vorinstanzen:
AG Peine, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1379/00

Vaterschaftsfeststellungsverbund - Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit - Abänderungsklage

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 15 UF 98/01

DRsp Nr. 2001/11200

Vaterschaftsfeststellungsverbund - Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit - Abänderungsklage

»Im Vaterschaftsfeststellungsverbund bleibt der streitige Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Dieser Einwand ist im Rahmen der Abänderungsklage nach § 654 ZPO zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 1612a ; ZPO § 640c Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte, der durch das angefochtene Urteil als Vater des klagenden Kindes festgestellt worden und zur Zahlung des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verurteilt worden ist, sucht um Prozesskostenhilfe für den Antrag nach, die Regelbetragsunterhaltsklage abzuweisen, weil er infolge Inhaftierung offensichtlich leistungsunfähig sei.

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Die nach § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung liegen nicht vor.

1. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Den Einwand der Leistungsunfähigkeit berücksichtigt der Senat im Unterhaltsannex zum Vaterschaftsstellungsverfahren nicht.