OLG Köln - Beschluß vom 02.05.2001
14 UF 62/01
Normen:
BGB § 1612 Abs. S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 111
OLGReport-Köln 2001, 420
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 452/00

Verfahren bei Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung

OLG Köln, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 14 UF 62/01

DRsp Nr. 2001/11628

Verfahren bei Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung

1. Der Rechtspfleger des Familiengerichts, der für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist, muss nicht notwendig eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durchführen, da das Verfahren nicht unter § 52 FGG fällt.2. Der Rechtspfleger muss aber vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklären; es ist ermessenfehlerhaft, von einer mündlichen Erörterung abzusehen, wenn die Sachaufklärung nicht ohne Erörterung mit den Beteiligten möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. S. 2;

Gründe:

I. Die am ...1982 geborene Antragstellerin ist das eheliche Kind der Beklagten. Sie hat im September 2000 die elterliche Wohnung verlassen. Sie besucht noch das örtliche Gymnasium.

Die Beklagten weigern sich, an die Antragstellerin Barunterhalt zu zahlen, da die Antragstellerin in ihrem Haus wohnen und dort den Unterhalt in Empfang nehmen könne.

Die Antragstellerin meint, das sei ihr wegen der vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht zumutbar, wenn diese auch jetzt wieder behoben seien. Sie sei von den Eltern aus dem Haus gewiesen worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die elterliche Bestimmung zur Gewährung von Naturalunterhalt dahin abzuändern, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, der Antragstellerin Barunterhalt zu leisten.