Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.
Gerichtskosten (KV FamGKG 1910) sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 Abs. 1 FamGKG). über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Endentscheidung in der Hauptsache zu befinden.
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