OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2012
10 UF 4/12
Normen:
ZPO § 269 Abs. 1, 2 i.V.m. FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 141;
Fundstellen:
FamRB 2012, 148
FamRZ 2012, 1071
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 4774/06

Verfahren bei fehlender Zustimmung der Antragsgegnerin zur Rücknahme des Scheidungsantrags

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 10 UF 4/12

DRsp Nr. 2012/4173

Verfahren bei fehlender Zustimmung der Antragsgegnerin zur Rücknahme des Scheidungsantrags

Hat die Antragsgegnerin die nach Verhandlung zur Sache über den Scheidungsantrag erforderliche Zustimmung zu einer vom Antragsteller erklärten Rücknahme des Scheidungsantrages (hier: durch ausdrückliche Stellung des Antrages auf Aufhebung des Verbundurteils und Zurückverweisung der Sache im Termin des anhängigen Berufungsverfahrens) verweigert und war das Scheidungsverfahren deswegen fortzusetzen, ist die Antragsrücknahme wirkungslos geworden. eine spätere Zustimmungserklärung zu dieser Rücknahmeerklärung ist nicht möglich und führt nicht zur Beendigung des Scheidungsverfahrens.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.

Gerichtskosten (KV FamGKG 1910) sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 Abs. 1 FamGKG). über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Endentscheidung in der Hauptsache zu befinden.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 1, 2 i.V.m. FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 141;

Gründe: