OLG Thüringen - Beschluss vom 24.01.2011
1 WF 543/10
Normen:
VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 137; ZPO § 623;
Vorinstanzen:
AG Heilbad Heiligenstadt, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 418/04

Verfahrenskostenhilfe nach neuem Recht im Scheidungsverbundverfahren nach Wiederaufnahme

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 1 WF 543/10

DRsp Nr. 2011/1622

Verfahrenskostenhilfe nach neuem Recht im Scheidungsverbundverfahren nach Wiederaufnahme

1. Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt waren und ab dem 01.09.2009 gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG wieder aufgenommen werden, sind neue selbständige Familiensachen. 2. Ohne Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe ist in der selbständigen Familiensache Verfahrenskostenhilfe erneut zu beantragen und zu bescheiden.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragstellers vom 06.08.2010 an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamFG § 137; ZPO § 623;

Gründe:

I. Das Familiengericht Worbis hat durch Urteil vom 15.12.2005 die Ehe der Parteien geschieden. Das Amtsgericht hat in dem Anhörungstermin vom 15.12.2005 durch Beschluss das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 Ziffer 4 ZPO abgetrennt, weil den Parteien nicht zugemutet werden kann, mit der Ehescheidung bis zur Lohnangleichung zu warten.