Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Zwar kann nach gefestigter Auffassung des Senats die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der Beschwerde angegriffen werden (1 WF 221/99, 1 WF 268/00), dies gilt jedoch nicht für das mit der Beschwerde gerügte Unterlassen der Bestellung eines Verfahrenspflegers.
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