OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.08.2001
1 WF 150/01
Normen:
FGG § 50 § 20 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 286/99

Verfahrenspfleger, Unterlassen der Bestellung; Zulässigkeit der Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 1 WF 150/01

DRsp Nr. 2002/10759

Verfahrenspfleger, Unterlassen der Bestellung; Zulässigkeit der Beschwerde

»Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Familiengerichts, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, ist nicht zulässig.«

Normenkette:

FGG § 50 § 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Zwar kann nach gefestigter Auffassung des Senats die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der Beschwerde angegriffen werden (1 WF 221/99, 1 WF 268/00), dies gilt jedoch nicht für das mit der Beschwerde gerügte Unterlassen der Bestellung eines Verfahrenspflegers.