Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den beteiligten Kindern zu a) bis c) im Rahmen des auf Antrag des Jugendamts auf der Grundlage von § 1666 BGB eingeleiteten Sorgerechtseingriffsverfahrens durch Beschluß vom 29.02.2000 - gestützt auf § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGG - die Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Amtsgericht zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Sachverständigengutachten, für das Kosten in Höhe von 4.270,32 DM entstanden, eingeholt. Am 06.07.2000 hat sich die Mutter mit der vom Sachverständigen für ihre Kinder vorgeschlagenen Erziehungsmaßnahme einverstanden erklärt und einen entsprechenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß dem
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|