OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2001
6 WF 42/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908i ;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 1012/99

Verfahrenspfleger, Vergütung; Spezialwissen; Verfahrenspfleger, pädagogische Tätigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 6 WF 42/01

DRsp Nr. 2002/10786

Verfahrenspfleger, Vergütung; Spezialwissen; Verfahrenspfleger, pädagogische Tätigkeit

»Zur Art und zum Umfang der Tätigkeiten des Verfahrenspflegers, die eine Vergütung auslösen.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1908i ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den beteiligten Kindern zu a) bis c) im Rahmen des auf Antrag des Jugendamts auf der Grundlage von § 1666 BGB eingeleiteten Sorgerechtseingriffsverfahrens durch Beschluß vom 29.02.2000 - gestützt auf § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGG - die Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Amtsgericht zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Sachverständigengutachten, für das Kosten in Höhe von 4.270,32 DM entstanden, eingeholt. Am 06.07.2000 hat sich die Mutter mit der vom Sachverständigen für ihre Kinder vorgeschlagenen Erziehungsmaßnahme einverstanden erklärt und einen entsprechenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz unterschrieben.