OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2001
6 WF 51/01
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 627
OLGReport-Zweibrücken 2002, 155
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 09.08.2000

Verfahrenspflegschaft: Umfang und Prüfung der Vergütungsabrechnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 6 WF 51/01

DRsp Nr. 2003/6988

Verfahrenspflegschaft: Umfang und Prüfung der Vergütungsabrechnung

1. Zum Umfang der Prüfung , wenn der Verfahrenspfleger seinen Zeitaufwand im einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt hat. 2. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers in einem Verfahren nach § 1666 BGB.

Normenkette:

BGB § 1666 ;

Gründe:

Das - gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrenspflegerin den geltend gemachten Zeitaufwand von 24 Stunden detailliert dargelegt hat; er hat daher zu Recht deren Vergütung mit 1.440,-- DM (24 Stunden à 60,-- DM) nebst entsprechenden Aufwendungen in Höhe von 397,13 DM, insgesamt demnach 1.837,13 DM, gegen die Landeskasse festgesetzt.

Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind richtet sich gemäß § 67 Abs. 3 FGG nach der Vergütung für Berufsvormünder, in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (abgekürzt: ). Nach § Abs. Nr. erhöht sich die Vergütung auf 60,-- DM je Stunde, wenn der Verfahrenspfleger - wie hier der Fall besondere Kenntnisse, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbar sind, durch eine abgeschlossene akademische Ausbildung erworben hat (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, f.).