Das - gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrenspflegerin den geltend gemachten Zeitaufwand von 24 Stunden detailliert dargelegt hat; er hat daher zu Recht deren Vergütung mit 1.440,-- DM (24 Stunden à 60,-- DM) nebst entsprechenden Aufwendungen in Höhe von 397,13 DM, insgesamt demnach 1.837,13 DM, gegen die Landeskasse festgesetzt.
Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind richtet sich gemäß § 67 Abs. 3 FGG nach der Vergütung für Berufsvormünder, in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des §
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