OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2013
II-6 UF 96/12
Normen:
FamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3,; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 9;
Fundstellen:
FamFR 2013, 254
FamRB 2013, 218
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 64/12

Verfahrenswert des Antrages auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen II-6 UF 96/12

DRsp Nr. 2013/2638

Verfahrenswert des Antrages auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung

Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, so bemisst sich der Verfahrenswert auch dann nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden werden.

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3,; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 9;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige gemeinsame Ehewohnung in Anspruch genommen.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe ist mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.11.2011, AZ: 87 F 102/11, rechtskräftig seit dem 20.12.2011, geschieden worden. Seit Januar/Februar 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Sie sind Miteigentümer zu je 1/2 des Einfamilienhauses M in Paderborn. Seit der Trennung der Beteiligten bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich -nach entsprechender schriftlicher Aufforderung- beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 400,00 € ab dem 01.06.2010 zu verpflichten.