LG Mönchengladbach - Beschluss vom 03.11.2004
5 T 481/04
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ; RVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 922
Rpfleger 2005, 257

Vergütung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 5 T 481/04

DRsp Nr. 2006/10773

Vergütung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts

»1. Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätzlich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormVG zu. 3. Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ; RVG § 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 922
Rpfleger 2005, 257