OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2001
15 W 342/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 7. S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 709/00
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 3032 K

Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren - Abschluß der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 15 W 342/00

DRsp Nr. 2001/9446

Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren - Abschluß der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund

»1. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer ist nicht von einer ggf. nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig, sondern knüpft allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung an, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können (wie OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556).2. Der erfolgreiche Abschluß an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 7. S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.