OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2000
11 Wx 88/00
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 § 1836 Abs. 2 Satz 2 § 1836a § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 § 69e Satz 1 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 72
GI 2001, 108
Justiz 2001, 165
NJW 2001, 1220
NJWE-FER 2001, 153
OLGReport-Karlsruhe 2001, 65

Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 88/00

DRsp Nr. 2001/6765

Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

»1. Die Vergütung eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten ist an den Stundensätzen des § 1 BVormVG auszurichten (im Anschluß an BGH, B. vom 31.08.2000 - XII ZB 217/99 -).2. Eine Überschreitung des Höchststundensatzes von 60 DM zzgl. Umsatzsteuer ist möglich, wenn die Betreuung besondere Schwierigkeiten aufweist. Ein Stundensatz von 120 DM kann aber auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht als zu gering angesehen werden.3. Soweit der Anwaltsbetreuer spezifisch anwaltliche Dienste leistet, für die ein anderer Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, können diese nach der BRAGO abgerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 § 1836 Abs. 2 Satz 2 § 1836a § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 § 69e Satz 1 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.