OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.01.2001
3 W 268/00
Normen:
BGB § 1908i § 1836 § 1897 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 292
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 602/00
AG Altenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 925

Vergütung des Berufsbetreuers - Teilnahme an strafprozessualer Hauptverhandlung gegen anwaltlich nicht vertretenen Betreuten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 3 W 268/00

DRsp Nr. 2001/7014

Vergütung des Berufsbetreuers - Teilnahme an strafprozessualer Hauptverhandlung gegen anwaltlich nicht vertretenen Betreuten

»Die Teilnahme eines Berufsbetreuers an der Hauptverhandlung in einem gegen den anwaltlich nicht vertretenen Betreuten gerichteten Strafverfahren ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1836 § 1897 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG), nachdem das Beschwerdegericht sie wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache insoweit zugelassen hat, als die Festsetzung einer Vergütung für die Teilnahme der Betreuerin an der Hauptverhandlung in einer Strafsache gegen die Betreute im Streit steht.