Das als Widerspruch bezeichnete, in der Sache als Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 FGG anzusehende Schreiben des Verfahrenspflegers vom 13. Februar 2001 gegen den seinen Aufwendungsersatz festsetzenden Beschluss vom 13. Februar 2001 führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.
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