OLG Köln - Beschluß vom 13.06.2001
27 WF 70/01
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ; FGG §§ 50 56g 67 ;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 430/00

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 27 WF 70/01

DRsp Nr. 2001/15507

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrenspflegers

1. Voraussetzung für die Bewilligung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger ist nicht, dass die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung getroffen worden ist.2. Die Berufsmäßigkeit einer Verfahrenspflegschaft für Minderjährige ist nicht in Bezug auf die Anzahl von Betreuungen oder Vormundschaften, sondern in Bezug auf die Führung von Verfahrenspflegschaften für Minderjährige zu beurteilen. Im Einzelfall kann die Bewilligung einer Vergütung auch dann in Betracht kommen, wenn mit der Verfahrenspflegschaft eine Person beauftragt worden ist, die von Berufs wegen mit der Betreuung von Kindern befasst ist, die hiermit ihren Lebensunterhalt verdient und wegen dieser beruflichen Qualifikation für die Aufgabe des Verfahrenspflegers ausgewählt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ; FGG §§ 50 56g 67 ;

Gründe:

Das als Widerspruch bezeichnete, in der Sache als Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 FGG anzusehende Schreiben des Verfahrenspflegers vom 13. Februar 2001 gegen den seinen Aufwendungsersatz festsetzenden Beschluss vom 13. Februar 2001 führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.