BayObLG - Beschluss vom 03.01.2002
3Z BR 242/01
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 ; BVG § 25f ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 701
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 59/01
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 332/00

Vergütung des Betreuers - einzusetzendes Vermögen des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 242/01

DRsp Nr. 2002/2328

Vergütung des Betreuers - einzusetzendes Vermögen des Betreuten

»Welches Vermögen der Betreute für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen hat, bestimmt sich gemäß § 1836c Nr. 2 BGB allein nach § 88 BSHG und damit auch nach der zu § 88 Abs. 2 Nr.8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung. In anderen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa im Bundesversorgungsgesetz, anderweitig festgesetzte Schongrenzen sind insoweit ohne Belang.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 ; BVG § 25f ;

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist eine Berufsbetreuerin bestellt.

Am 22.2.2001 setzte das Amtsgericht deren Vergütung für die vom l9.7. bis 16.12.2000 geleistete Tätigkeit auf 2061,75 DM fest und bestimmte den Betroffenen als Zahlungspflichtigen.

Gegen die Bestimmung seiner Zahlungspflicht legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, die gemäß Beschluss des Landgerichts vom 3.7.2001 ohne Erfolg geblieben ist.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: