I.
Für den Betroffenen ist eine Berufsbetreuerin bestellt.
Am 22.2.2001 setzte das Amtsgericht deren Vergütung für die vom l9.7. bis 16.12.2000 geleistete Tätigkeit auf 2061,75 DM fest und bestimmte den Betroffenen als Zahlungspflichtigen.
Gegen die Bestimmung seiner Zahlungspflicht legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, die gemäß Beschluss des Landgerichts vom 3.7.2001 ohne Erfolg geblieben ist.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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