SchlHOLG - Beschluss vom 05.04.2001
2 W 16/01
Normen:
BGB §§ 1836 ff § 1908 i ;
Fundstellen:
MDR 2001, 994
OLGReport-Schleswig 2001, 388
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 533/00
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII K 73

Vergütung des Betreuers - Geltung einschlägiger BGH-Entscheidung für Rechtsanwälte

SchlHOLG, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 16/01

DRsp Nr. 2001/11567

Vergütung des Betreuers - Geltung einschlägiger BGH-Entscheidung für Rechtsanwälte

Die BGH-Entscheidung vom 31.08.2000 ( - XII ZB 217/99 - BTPrax 2001, 30 = FamRZ 2001, 1569) zur Vergütung der Betreuer ist auch auf Rechtsanwälte anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 1836 ff § 1908 i ;

Gründe:

Der Beteiligte ist seit dem 26.05.1978 Pfleger (Betreuer) des Betroffenen mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Angelegenheiten. Das zu verwaltende Vermögen besteht in einem Sammeldepot bei der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale in Kiel mit einem Wert in den letzten Jahren zwischen 185.000 DM und 195.000 DM. Außerdem waren die laufenden Einnahmen und Ausgaben für den Betreuten zu regeln. Aus den Einnahmen konnten die Pflegekosten beglichen werden. Für 1995 und in den folgenden Jahren wurde dem Beteiligten jährlich eine Vergütung von 4.500 DM nebst Mehrwertsteuer bewilligt.