I.
In dem für die Betroffene durchgeführten Betreuungs- und Unterbringungsverfahren bestellte das Amtsgericht am 4.1.2001 eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin, "weil hier das fachspezifische Tätigwerden und Vertretung durch einen Rechtsanwalt vonnöten" sei. Der Beschluss erging im Anschluss die persönliche Anhörung der Betroffenen, bei welcher die Verfahrenspflegerin anwesend war. Das Amtsgericht bestellte am 8.3.2001 für die Betroffene eine Berufsbetreuerin mit umfassenden Aufgabenkreisen.
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