BayObLG - Beschluss vom 16.01.2002
3Z BR 300/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 3
BayObLGZ 2002, 11
FGPrax 2002, 68
FamRZ 2002, 1201
OLGReport-BayObLG 2002, 215
Rpfleger 2002, 441
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11845/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 06122/00

Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 300/01

DRsp Nr. 2002/4492

Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

»1. Ein Rechtsanwalt, der in einem Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, kann darauf vertrauen, einen Aufwendungsersatzanspruch nach BRAGO abrechnen zu können, wenn ihm bei seiner Bestellung der Richter auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mitgeteilt hat, die im konkreten Fall die erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkennbar begründen.2. In diesem Fall ist es unerheblich, ob im Laufe des Betreuungsverfahrens tatsächlich eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat oder nicht.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;

Gründe

I.

In dem für die Betroffene durchgeführten Betreuungs- und Unterbringungsverfahren bestellte das Amtsgericht am 4.1.2001 eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin, "weil hier das fachspezifische Tätigwerden und Vertretung durch einen Rechtsanwalt vonnöten" sei. Der Beschluss erging im Anschluss die persönliche Anhörung der Betroffenen, bei welcher die Verfahrenspflegerin anwesend war. Das Amtsgericht bestellte am 8.3.2001 für die Betroffene eine Berufsbetreuerin mit umfassenden Aufgabenkreisen.