OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1999
14 W 142/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 126
FamRZ 2000, 1307
NJWE-FER 2001, 73
NJW-RR 2001, 74
OLGReport-Köln 2000, 152
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 331/98

Vergütung und Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers für ein Kind

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 14 W 142/99

DRsp Nr. 2000/3478

Vergütung und Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers für ein Kind

»1. Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung von Verfahrenspflegern für das Kind gemäß § 50 FGG richtet sich nach dem BVormVG.2. Der Vergütungssatz von 60 DM nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG ist auch zu gewähren, wenn eine Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR durch ein Fachhochschulstudium nach der Wiedervereinigung ergänzt worden ist.3. Die für die Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit ist nach den Umständen des konkreten Falles zu ermitteln. Eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht möglich.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 50 ;

Gründe: