AG Kerpen, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 331/98
Vergütung und Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers für ein Kind
OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 14 W 142/99
DRsp Nr. 2000/3478
Vergütung und Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers für ein Kind
»1. Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung von Verfahrenspflegern für das Kind gemäß § 50FGG richtet sich nach dem BVormVG.2. Der Vergütungssatz von 60 DM nach § 1 Abs. 1 Nr. 2BVormVG ist auch zu gewähren, wenn eine Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR durch ein Fachhochschulstudium nach der Wiedervereinigung ergänzt worden ist.3. Die für die Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit ist nach den Umständen des konkreten Falles zu ermitteln. Eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht möglich.«