I.
Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - bewilligte dem Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 21.08.2000 antragsgemäß Vergütung und Aufwendungsersatz von zusammen 1.803,66 DM zur Abgeltung von dessen berufsmäßiger Betreuungstätigkeit für den Betroffenen im Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.03.2000. In dem vorgenannten Betrag enthalten waren insgesamt 327,76 DM, die der Beteiligte zu 2) für seine Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin (5 h einschließlich Fahrtzeit zu je 54,00 DM = 270,00 DM zzgl. 16 % MwSt. und 14,56 DM Fahrtkosten) in einem gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahren wegen Körperverletzung geltend gemacht hatte. Beschränkt auf diesen Teilbetrag erhob der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht ausdrücklich zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
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