OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2002
15 W 123/01
Normen:
BVormVG § 1 ; BGB § 1908i § 1901 § 1835 § 1836 § 1836a § 1897 Abs. 1 a.E. ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2002, 338
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7682/00

Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in einem gegen den Betreuten gerichteten Strafverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 15 W 123/01

DRsp Nr. 2002/6905

Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in einem gegen den Betreuten gerichteten Strafverfahren

»Zur Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in einem gegen den Betreuten gerichteten Strafverfahren.«

Normenkette:

BVormVG § 1 ; BGB § 1908i § 1901 § 1835 § 1836 § 1836a § 1897 Abs. 1 a.E. ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - bewilligte dem Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 21.08.2000 antragsgemäß Vergütung und Aufwendungsersatz von zusammen 1.803,66 DM zur Abgeltung von dessen berufsmäßiger Betreuungstätigkeit für den Betroffenen im Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.03.2000. In dem vorgenannten Betrag enthalten waren insgesamt 327,76 DM, die der Beteiligte zu 2) für seine Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin (5 h einschließlich Fahrtzeit zu je 54,00 DM = 270,00 DM zzgl. 16 % MwSt. und 14,56 DM Fahrtkosten) in einem gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahren wegen Körperverletzung geltend gemacht hatte. Beschränkt auf diesen Teilbetrag erhob der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht ausdrücklich zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II.