AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 8658/00
Vergütungsfähigkeit und Zeitaufwand des Verfahrenspflegers für Ermittlungstätigkeiten sowie für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes
KG, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 19 WF 158/02
DRsp Nr. 2005/7052
Vergütungsfähigkeit und Zeitaufwand des Verfahrenspflegers für Ermittlungstätigkeiten sowie für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes
»1. Der Senat hält daran fest, dass der nach § 50FGG bestellte Verfahrenspfleger allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes ist und Ermittlungen hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen nicht zu seinen Aufgaben gehören.2. Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes sowie für die Begründung und Durchsetzung seines eigenen Vergütungsanspruchs.«