KG - Beschluss vom 11.07.2002
19 WF 158/02
Normen:
FGG § 50 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1661
KGReport-Berlin 2002, 333
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 8658/00

Vergütungsfähigkeit und Zeitaufwand des Verfahrenspflegers für Ermittlungstätigkeiten sowie für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes

KG, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 19 WF 158/02

DRsp Nr. 2005/7052

Vergütungsfähigkeit und Zeitaufwand des Verfahrenspflegers für Ermittlungstätigkeiten sowie für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes

»1. Der Senat hält daran fest, dass der nach § 50 FGG bestellte Verfahrenspfleger allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes ist und Ermittlungen hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen nicht zu seinen Aufgaben gehören. 2. Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes sowie für die Begründung und Durchsetzung seines eigenen Vergütungsanspruchs.«

Normenkette:

FGG § 50 § 67 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 8658/00
Fundstellen
FamRZ 2002, 1661
KGReport-Berlin 2002, 333