Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
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