BayObLG - Beschluss vom 18.03.2002
3Z BR 22/02
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 § 1908d Ab s. 1 ; FGG § 69i Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 117
FamRZ 2002, 1145
OLGReport-BayObLG 2002, 313
Vorinstanzen:
LG Amberg 32 T 1351/00, 1352/00 und 1353/00,
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 71/98

Verlängerung der Betreuerbestellung - Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen - Bestellung des Bruders trotz familiärer Spannungen

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 22/02

DRsp Nr. 2002/9071

Verlängerung der Betreuerbestellung - Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen - Bestellung des Bruders trotz familiärer Spannungen

»1. Auf die Verlängerung einer Betreuerbestellung finden auch hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Erstbestellung Anwendung.2. Dem ernsthaften und durch seinen natürlichen Willen getragenen Wunsch auch eines willensschwachen Betroffenen nach einem bestimmten Betreuer ist grundsätzlich zu entsprechen. Er ist nur dann nicht zu beachten, wenn die Bestellung des gewünschten Betreuers dem Wohl des Betroffenen widerspricht (hier: Bestellung des Bruders zum Betreuer trotz interfamiliärer Spannungen, unter denen der Betroffene aber nicht leidet).«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 § 1908d Ab s. 1 ; FGG § 69i Abs. 6 Satz 1 ;

Gründe

I.