OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2002
9 U 28/01
Normen:
SchuldRAnpG § 6 Abs. 1 ; SchuldRAnpG § 6 Abs. 2 S. 1 ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 2 ; SchuldRAnpG § 19 Abs. 1 S. 1 ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BGB § 118 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 419 (a.F.) ; BGB § 571 ; BGB § 868 ; BGB §§ 929 f. ; BGB § 930 ; BGB §§ 932 ff. ; BGB § 933 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; ZGB/DDR § 66 Abs. 2 ; ZGB/DDR § 77 Abs. 2 ; ZGB/DDR § 100 Abs. 3 ; ZGB/DDR § 288 Abs. 4 ; ZGB/DDR § 292 Abs. 3 ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1 ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 1 ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 2 ; ZGB/DDR §§ 312 f ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1 ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 1 ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 2 ; ZGB/DDR § 313 Abs. 2 ; ZGB/DDR § 314 Abs. 1 ; ZGB/DDR § 314 Abs. 6 ; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1 ; EGBGB Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 ; FGB/DDR § 11 S. 1 ; FGB/DDR § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 159
OLGReport-Brandenburg 2002, 452
VIZ 2002, 692
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 614/00,

Vermögensauseinandersetzung von geschiedenen Ehegatten aus der ehemaligen DDR: Miteigentum der Ehegatten an einem auf einem von einem Ehegatten gepachteten Wochenendgrundstück errichteten Einfamilienwohnhaus trotz zwischenzeitlicher Veräußerung an einem möglicherweise gutgläubigen Erwerber

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 9 U 28/01

DRsp Nr. 2004/13585

Vermögensauseinandersetzung von geschiedenen Ehegatten aus der ehemaligen DDR: Miteigentum der Ehegatten an einem auf einem von einem Ehegatten gepachteten Wochenendgrundstück errichteten Einfamilienwohnhaus trotz zwischenzeitlicher Veräußerung an einem möglicherweise gutgläubigen Erwerber

1. Hatte eine Ehefrau in der ehemaligen DDR einen Nutzungsvertrag über ein Wochenendgrundstück in einer Wochenendsiedlung des VKSK (Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter) geschlossen, in dem sie und ihr damaliger Ehemann als Nutzungsberechtigte aufgeführt waren, und hatten die Eheleute in der Folgezeit das Grundstück mit einem massiven Einfamilienkleinwohnhaus nebst Garage erworben, obgleich sie selbst nie Eigentum am Grund und Boden hatte. Dies folgt aus den §§ 296, 312ff. ZGB/DDR, die gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB für den hiesigen Fall anwendbar bleiben. 2. Der den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag nicht unterzeichnende Ehegatte ist analog § 11 S. 1 FGB/DDR jedenfalls ebenfalls Vertragspartner geworden, wenn die Ehe (wie hier) bei Wiedervereinigung noch andauerte. 3. Allein der Auszug eines Nutzers aus der Baulichkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 11 Ans. 1 SchuldRAnpG (Beendigung des Vertragsverhältnisses).