BayObLG - Beschluss vom 11.08.2004
3Z BR 102/04
Normen:
BGB § 1806 § 1807 § 1809 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 447
FamRZ 2005, 389
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 14.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 100/04
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen 69/96

Verpflichtung des Betreuer im Zusammenhang mit der Geldanlage

BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 102/04

DRsp Nr. 2004/14146

Verpflichtung des Betreuer im Zusammenhang mit der Geldanlage

»Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1806 § 1807 § 1809 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene besteht seit 1996 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Zunächst waren zwei ihrer Schwestern - Rosa B. und die weitere Beteiligte - als Betreuerinnen eingesetzt, dann nur noch die weitere Beteiligte. Am 27.9.1999 wurde die weitere Beteiligte als Betreuerin entlassen und eine Vereinsbetreuerin bestellt. Seit 31.3.2001 nimmt die jetzige Betreuerin nach der Entlassung der Vereinsbetreuerin die Betreuung für ihre Schwester wahr. Eine der weiteren Beteiligten von der Betroffenen am 17.1.1983 erteilte Bankvollmacht ist von der Vereinsbetreuerin widerrufen worden. Es liegen zwei von der Betroffenen unterschriebene Vollmachten vom 11.3.1998 und vom 22.3.2004 zugunsten der weiteren Beteiligten vor.