BGH - Beschluß vom 12.04.2006
XII ZB 82/04
Normen:
FGG § 14 § 22 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 191/04
AG Meißen, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 650/03

Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZB 82/04

DRsp Nr. 2006/16109

Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im FGG -Verfahren

Auch im FGG -Verfahren gilt für die Beschwerdefrist gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht allerdings nur dann in entsprechender Anwendung die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG, wenn andernfalls die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrücklich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungsfrist in der Hauptsache.

Normenkette:

FGG § 14 § 22 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: