OLG Dresden, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 191/04
AG Meißen, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 650/03
Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im FGG-Verfahren
BGH, Beschluß vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZB 82/04
DRsp Nr. 2006/16109
Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im FGG -Verfahren
Auch im FGG -Verfahren gilt für die Beschwerdefrist gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht allerdings nur dann in entsprechender Anwendung die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG, wenn andernfalls die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrücklich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungsfrist in der Hauptsache.