I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 2. Januar 2004, zugestellt am 13. Januar 2004, wurde der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind Nxxxxx Dxxxxxx, geboren am xx. xxxxxx 1996, verweigert. Gegen den Beschluss hat sie am 9. Februar 2004, eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 1. März 2004 erbeten. Diese wurde durch das Amtsgericht bewilligt. Die Beschwerde ist bislang nicht begründet.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt wurde.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend anwendbar (§ 14 FGG; Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Vorbemerkung §§ 19 bis 30 FGG, Rz.33; Demharter NZM 2002, 233; BayObLG FGPrax 2002, 19).
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