OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.2004
21 WF 191/04
Normen:
FGG § 14 § 1 § 22 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1188
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 0650/03

Verweisung in § 14 FGG auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bei Versagung von PKH

OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 21 WF 191/04

DRsp Nr. 2006/8922

Verweisung in § 14 FGG auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bei Versagung von PKH

Wird in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozesskostenhilfe versagt, so bezieht sich die Verweisung in § 14 FGG auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Frist und Form richten sich hingegen nicht nach den Regelungen der §§ 114 ff. ZPO, sondern nach §§ 21, 22 FGG.

Normenkette:

FGG § 14 § 1 § 22 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 2. Januar 2004, zugestellt am 13. Januar 2004, wurde der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind Nxxxxx Dxxxxxx, geboren am xx. xxxxxx 1996, verweigert. Gegen den Beschluss hat sie am 9. Februar 2004, eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 1. März 2004 erbeten. Diese wurde durch das Amtsgericht bewilligt. Die Beschwerde ist bislang nicht begründet.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt wurde.

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend anwendbar (§ 14 FGG; Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Vorbemerkung §§ 19 bis 30 FGG, Rz.33; Demharter NZM 2002, 233; BayObLG FGPrax 2002, 19).