OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.01.2004
3 W 266/03
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 29 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 ; FGG § 56g Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 726/03
AG Sinzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 89/03

Versagung der Wiedereinsetzung für eine Berufsbetreuerin in die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 3 W 266/03

DRsp Nr. 2004/3620

Versagung der Wiedereinsetzung für eine Berufsbetreuerin in die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung

»Von einer Berufsbetreuerin kann erwartet werden, dass sie die formellen Voraussetzungen der sofortigen weiteren Beschwerde kennt. Legt sie gegen einen, die Betreuervergütung betreffenden, Beschluss eine formnichtige sofortige Beschwerde ein, kann ihr trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung keine Wiedereinsetzung gewährt werden.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 29 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 4 ; FGG § 56g Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Berufsbetreuerin, In einem Vergütungsverfahren, in dem sie unterlegen war, hat das Landgericht in seiner Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Eine Belehrung über Form und Frist des Rechtsmittels sowie über das zuständige Rechtsmittelgericht, enthielt der Beschluss nicht. Die von der Antragstellerin zunächst beim unzuständigen Gericht eingelegte und nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete, sofortige weitere Beschwerde, hat der erkennende Senat nach Weiterleitung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.

Im Wiedereinsetzungsverfahren hat sich die Antragstellerin auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung berufen.

Entscheidungsgründe: