Die Antragstellerin ist Berufsbetreuerin, In einem Vergütungsverfahren, in dem sie unterlegen war, hat das Landgericht in seiner Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Eine Belehrung über Form und Frist des Rechtsmittels sowie über das zuständige Rechtsmittelgericht, enthielt der Beschluss nicht. Die von der Antragstellerin zunächst beim unzuständigen Gericht eingelegte und nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete, sofortige weitere Beschwerde, hat der erkennende Senat nach Weiterleitung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.
Im Wiedereinsetzungsverfahren hat sich die Antragstellerin auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung berufen.
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