Die Parteien der Ehescheidung haben in einer notariellen Urkunde des Versorgungsausgleich nach § ausgeschlossen. Der Scheidungsantrag wurde erst nach Ablauf eines Jahres nach Beurkundung gestellt. Damit steht verbindlich fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist und zutreffend hat deshalb das Amtsgericht auch die Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt. Eine Erörterung nach § Abs. , auf den sich die Beschwerde offensichtlich stützen will, geht begrifflich davon aus, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist (vgl. auch § ).
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