OLG Naumburg - Beschluss vom 28.05.2001
8 WF 95/01
Normen:
BGB § 1408 ; FGG § 53b Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 638
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 395/00

Versorgungsausgleich - Ausschluss - Erörterung - Prozess- oder Verhandlungsgebühr

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 8 WF 95/01

DRsp Nr. 2001/11500

Versorgungsausgleich - Ausschluss - Erörterung - Prozess- oder Verhandlungsgebühr

»Haben die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam nach § 1408 BGB ausgeschlossen, entsteht auch durch eine Erörterung nach § 53b Abs. 1 FGG in der Verhandlung keine Prozess- oder Verhandlungsgebühr.«

Normenkette:

BGB § 1408 ; FGG § 53b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien der Ehescheidung haben in einer notariellen Urkunde des Versorgungsausgleich nach § ausgeschlossen. Der Scheidungsantrag wurde erst nach Ablauf eines Jahres nach Beurkundung gestellt. Damit steht verbindlich fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist und zutreffend hat deshalb das Amtsgericht auch die Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt. Eine Erörterung nach § Abs. , auf den sich die Beschwerde offensichtlich stützen will, geht begrifflich davon aus, dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist (vgl. auch § ).