OLG Naumburg - Beschluss vom 20.03.2001
8 UF 231/00
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 754
OLGR-Naumburg 2001, 531
OLGReport-Naumburg 2001, 531
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1615/00

Versorgungsausgleich - Ende der Ehezeit - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - mehrere Anträge

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 8 UF 231/00

DRsp Nr. 2001/11517

Versorgungsausgleich - Ende der Ehezeit - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - mehrere Anträge

»Das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich wird immer durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat ( BGH in NJW 1982, 65 ff). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Köln in FamRZ 1992, 685 ff) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1980, 1121).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1361 ;

Gründe: