I. Der am 00.04.1956 geborene Antragsteller und die am 00.08.1960 geborene Antragsgegnerin haben am 00.10.1983 die Ehe geschlossen, die durch das (insoweit nicht) angefochtene Scheidungsverbundurteil auf den am 00.03.1999 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden wurde.
Im Verbund mit der Scheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt, und zwar durch Rentensplitting zu Gunsten der Antragsgegnerin gem. §
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