OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2001
11 UF 119/01
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 10 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 172
OLGR-Nürnberg 2001, 313
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 63/99

Versorgungsausgleich - vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalls nach Ehezeitende - Änderung der Betriebsrente - Berücksichtigung durch Erst- und Beschwerdeentscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 11 UF 119/01

DRsp Nr. 2001/11524

Versorgungsausgleich - vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalls nach Ehezeitende - Änderung der Betriebsrente - Berücksichtigung durch Erst- und Beschwerdeentscheidung

»Führt der vorzeitige Eintritt des Versicherungsfalls nach Ehezeitende zu einer Änderung in der Berechnung der Betriebsrente nach § 1587 a Ab s. 2 Nr. 3 BGB, dann kann die dadurch eintretende Änderung des ehezeitbezogenen Erwerbs bereits in der Erstentscheidung, auch in der Beschwerdeinstanz, berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 10 a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen hat mit Endurteil vom 30.11.2000 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der B Bezirksleitung R, Abteilung B, hat das Amtsgericht in Nr. 2, 2. Absatz des Tenors des Endurteils zu Lasten dieser Zusatzversorgung die Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der in Höhe von 82,99 DM, bezogen auf den 31.03.1999, angeordnet. Die Höhe des auszugleichenden Anteils dieser Zusatzversorgung hat das Amtsgericht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 2 BGB aus dem statischen, unverfallbaren Anteil dieser Versorgung zum Ende der Ehezeit entsprechend der Auskunft der B vom 14.10.1999 errechnet.