AG Landau i.d.Pfalz - Urteil vom 28.01.2000 - 2 F 61/97 -,
Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung - Pflichten des Familiengerichts - Versicherungsabfindungen - Verwirkung des Anspruchs
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 6 UF 20/00
DRsp Nr. 2003/6974
Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung - Pflichten des Familiengerichts - Versicherungsabfindungen - Verwirkung des Anspruchs
»1. Um feststellen zu können, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von § 10aVAHRG eingetreten ist, muss der Wert der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, neu ermittelt werden. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren durchzuführen, wie es bei der Erstfeststellung erforderlich war. Es müssen grundsätzlich neue Auskünfte von allen Versorgungsträgern eingeholt werden; sodann ist eine neue Gesamtbilanz zu erstellen, der neue Wertunterschied zu ermitteln und zu prüfen, ob unter Beachtung der Wesentlichkeitsschwelle eine Abänderung in Betracht kommt.2. Versicherungsabfindungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich; im Zeitpunkt der (Abänderungs-)Entscheidung nicht mehr existente Anrechte können daher nicht ausgeglichen werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.