OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.10.2001
6 UF 20/00
Normen:
BGB § 1587c BGB Nr. 2 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 233
Vorinstanzen:
AG Landau i.d.Pfalz - Urteil vom 28.01.2000 - 2 F 61/97 -,

Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung - Pflichten des Familiengerichts - Versicherungsabfindungen - Verwirkung des Anspruchs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 6 UF 20/00

DRsp Nr. 2003/6974

Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung - Pflichten des Familiengerichts - Versicherungsabfindungen - Verwirkung des Anspruchs

»1. Um feststellen zu können, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von § 10a VAHRG eingetreten ist, muss der Wert der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, neu ermittelt werden. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren durchzuführen, wie es bei der Erstfeststellung erforderlich war. Es müssen grundsätzlich neue Auskünfte von allen Versorgungsträgern eingeholt werden; sodann ist eine neue Gesamtbilanz zu erstellen, der neue Wertunterschied zu ermitteln und zu prüfen, ob unter Beachtung der Wesentlichkeitsschwelle eine Abänderung in Betracht kommt.2. Versicherungsabfindungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich; im Zeitpunkt der (Abänderungs-)Entscheidung nicht mehr existente Anrechte können daher nicht ausgeglichen werden.