OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2001
5 UF 8/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; VAHRG § 10 a Abs. 1 ; ZPO § 187 § 269 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 289/96

Versorgungsausgleich, Abänderung; Rechtsanwendungsfehler; Ehezeit; Totalrevision

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 5 UF 8/99

DRsp Nr. 2002/10775

Versorgungsausgleich, Abänderung; Rechtsanwendungsfehler; Ehezeit; Totalrevision

»Die Abänderungsvoraussetzungen des § 10a Abs. 1 VAHRG sind weit zu fassen. Im Ergebnis werden alle Fehlerquellen erfaßt, wo runter auch Rechen- und Rechtsanwendungsfehler - hier: falsche Berechnung der Ehezeit - fallen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; VAHRG § 10 a Abs. 1 ; ZPO § 187 § 269 Abs. 1 ;

Gründe:

Nachdem das Amtsgericht -Familiengericht- Wiesbaden im Scheidungsverbundverfahren (Az. 53 F 418 / 84) mit Beschluß vom 18.05.1993 die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hatte, wurde die Ehe der Parteien durch das am selben Tag rechtskräftig gewordene Urteil vom 18.05.1993 geschieden. Mit Beschluß vom 21.09.1993 hat dann das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es bezogen auf ein angenommenes Ehezeitende am 30.11.1982 vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin ebenda monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 322,73 DM übertrug.

Dabei ist das Amtsgericht u.a. von Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nach entsprechender Umrechnung in dynamische Anteile ausgegangen.