OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.07.2001
16 UF 238/99
Normen:
BGB § 1587a ; FGG § 12 § 53b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1494
OLGReport-Karlsruhe 2002, 353
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 156/98

Versorgungsausgleich: Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 16 UF 238/99

DRsp Nr. 2002/12372

Versorgungsausgleich: Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten

»Zur Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten im Versorgungsausgleich«

Normenkette:

BGB § 1587a ; FGG § 12 § 53b Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat in dem Verbundurteil vom 16.06.1999 den Versorgungsausgleich geregelt und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf ein für den Antragsteller einzurichtendes monatliche auf den 31.08.1998 bezogene Rentenanwartschaften von 236,14 DM übertragen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanrechte nicht erworben hat. Demzufolge hat es auch einen Träger von Versorgungsanrechten nicht beteiligt.

Gegen dieses Urteil hat die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg am 28.12.1999 Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass der Antragsteller bei ihr monatliche auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaften von mindestens 74,39 DM erworben habe. Das Versicherungskonto sei jedoch in Zeiten vor und während der Ehe ungeklärt.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Versorgungsausgleich neu zu regeln.

Der Vertreter des Antragstellers hat keinen Sachantrag gestellt und erklärt, dass der Antragsteller unbekannten Aufenthalts sei, sich vermutlich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Antragsgegnerin hat sich in der Sache nicht geäußert.