OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2008
4 UF 125/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 5 ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 629/06

Versorgungsausgleich: Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 4 UF 125/07

DRsp Nr. 2008/21479

Versorgungsausgleich: Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung

»1. Im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung ist bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, dass für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Betriebszugehörigkeit eine gesonderte Berechnung nach Stamm- und Überschussrente vorzunehmen ist, weil der Ehezeitanteil für die Überschussrente nicht auf die Gesamtdauer der zu erwartenden Betriebszugehörigkeit nicht hochzurechnen ist. 2. Steigt der Wert der betrieblichen Altersversorgung in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, liegt eine volldynamische Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vor.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 5 ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem das Amtsgericht das Verfahren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.12.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt.