I.
Durch am 9. Januar 1997 verkündetes - rechtskräftiges - Urteil hat das Familiengericht die am 9. Juni 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 18. August 1984 geborene Cnn Snn der Mutter übertragen.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt, weil der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte zugunsten der Ehefrau hätte durchgeführt werden müssen, der Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Versorgungen hingegen zugunsten des Ehemannes.
Der Ehemann ist am 17. Juni 2003 verstorben.
Die Beteiligte Landesversicherungsanstalt Berlin gewährt der Tochter der Parteien Cnn Snn seit dem 17. Juni 2003 die Zahlung einer Halbwaisenrente.
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