KG - Beschluss vom 30.09.2004
16 UF 75/04
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 2 ; BGB § 1587e Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 986
KGReport 2005, 95
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 1891/96

Versorgungsausgleich: Tod des Ausgleichsberechtigten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs

KG, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 16 UF 75/04

DRsp Nr. 2004/17237

Versorgungsausgleich: Tod des Ausgleichsberechtigten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs

»In den Fällen der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 2 VAÜG führt der Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 1587 e Abs. 2 BGB) nicht automatisch zum Erlöschen des Ausgleichsanspruchs.«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 2 ; BGB § 1587e Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch am 9. Januar 1997 verkündetes - rechtskräftiges - Urteil hat das Familiengericht die am 9. Juni 1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 18. August 1984 geborene Cnn Snn der Mutter übertragen.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt, weil der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte zugunsten der Ehefrau hätte durchgeführt werden müssen, der Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Versorgungen hingegen zugunsten des Ehemannes.

Der Ehemann ist am 17. Juni 2003 verstorben.

Die Beteiligte Landesversicherungsanstalt Berlin gewährt der Tochter der Parteien Cnn Snn seit dem 17. Juni 2003 die Zahlung einer Halbwaisenrente.