I.
Durch Urteil vom 5. Juli vergangenen Jahres (Bl. 20 - 25 d. A.) hat das Amtsgericht Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings und analogen Quasi-Splittings zugunsten der Ehefrau (Antragstellerin) durchgeführt, auf deren Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 85,91 EUR übertragen und zugleich, zulasten der betrieblichen Versorgung des Ehemannes (Antragsgegners) bei der B. AG , nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Höhe von 2,69 EUR begründet wurden.
Gegen den zweiten Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der B. AG (Bl. 55 UA-VA), die moniert, bei ihr handele es sich entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, weshalb kein Versorgungsausgleich in Form des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG hätte stattfinden dürfen.
II.
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