SchlHOLG - Beschluß vom 03.11.1999
2 W 154/99
Normen:
BGB § 1811 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 87
FGPrax 2000, 23
Rpfleger 2000, 112
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 330/99
AG Plön 11 XVII D 50,

Verwaltung von Geld bei größerem Vermögen; Sorgfaltspflicht des Betreuers

SchlHOLG, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 2 W 154/99

DRsp Nr. 2000/3011

Verwaltung von Geld bei größerem Vermögen; Sorgfaltspflicht des Betreuers

»Bei größerem Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch Renten- und Aktienfonds in Betracht zu ziehen.Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muß ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.«

Normenkette:

BGB § 1811 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Für den knapp 58jährigen Betroffenen, der seit Geburt durch Debilität behindert ist, bestand seit 1984 eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit seiner Mutter als Pflegerin. Im Oktober 1993 wurde die Mutter zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Vertretung gegenüber Ämtern und Institutionen" und "Sorge für die Gesundheit" bestellt. Nach deren Tod im Dezember 1995 wurde der Beteiligte mit Beschluß vom 11.01.1996 zum neuen Betreuer mit dem erweiterten Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, insbesondere Regelung der Nachlaßangelegenheiten" bestellt. Der Betroffene erbte zusammen mit seiner Schwester ein Mietshaus und ein Einfamilienhaus, aus deren Verwertung ihm schließlich ca. 750000,- DM an Vermögen verblieben. Er lebt seit Ende 1984 in dem oben genannten Heim in Martensrade und muß

dafür seit 1998 monatlich etwas mehr als 5000,- DM bezahlen.