OLG Köln - Beschluß vom 29.11.1995
16 Wx 185/95
Normen:
FGG § 63a; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 444
OLGReport-Köln 1996, 50

Verwirklichung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für die Regelung des Umgansrechts

OLG Köln, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 185/95

DRsp Nr. 1996/20600

Verwirklichung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für die Regelung des Umgansrechts

Der dem Gesetzgeber zur Verwirklichung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für die Regelung des Umgansrechts durch das Bundesverfassungsrecht (NJW 1992, 1747) eingeräumte zeitliche Rahmen ist derzeit noch nicht überschritten, da durch den vorliegenden Regierungsentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts deutlich wurde, daß der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind daher noch als verfassungsgemäß anwendbar.

Normenkette:

FGG § 63a; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 63 a FGG). Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG derzeit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist. Die Gründe für die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umfang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits, und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind hat der Senat in seinem Beschluß vom 18.05.1992 - 16 Wx 62/92 - (vgl. NJW 1992, 2238, 2239) dargestellt.