Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 63 a FGG). Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG derzeit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist. Die Gründe für die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umfang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits, und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind hat der Senat in seinem Beschluß vom 18.05.1992 - 16 Wx 62/92 - (vgl. NJW 1992, 2238, 2239) dargestellt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|