BayObLG - Beschluß vom 29.07.1992
3Z BR 80/92
Normen:
BGB § 1836, § 242 ; FGG § 12, § 25 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 237
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11375/91 13 T 9492/92
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 122 VIII 2142/89

Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836 BGB

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 80/92

DRsp Nr. 1995/2601

Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836 BGB

»1. Grundsätzlich gibt es keine Verwirkung des Beschwerderechts der alleinerbenden Witwe im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836 BGB, wenn nach dem Tode des Betreuten bis zur Anfechtung nur wenige Monate verstrichen sind. 2. § 287 ZPO gilt im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend für die Schätzung des Zeitaufwandes und des angemessenen Stundensatzes eines Pflegers. Das Rechtsbeschwerdegericht kann hier nur nachprüfen, ob das Tatsachengericht von denkgesetzlich unrichtigen oder offenbar unsachlichen Erwägungen ausgegangen ist oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat. 3. Das Tatsachengericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es zum Umfang des Zeitaufwandes des Pflegers ein Sachverständigengutachten einholt. Grundsätzlich kann es den Zeitaufwand anhand vorgelegter Handakten selbst beurteilen. 4. Ein Stundensatz von 188,33 DM einschließlich Mehrwertsteuer liegt bei einem anwaltlichen Berufspfleger in den Grenzen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 242 ; FGG § 12, § 25 ; ZPO § 287 ;

Gründe

I.